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Die Satzung der KWS

Stand: 05.November 2020

 I. FIRMA; SITZ UND ZWECK

  § 1 Firma und Sitz

 

  (1) Die Firma der Genossenschaft lautet:

 KWS Energy Knowledge eG.

  (2) Der Sitz der Genossenschaft ist Essen.

 

  § 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

(1)  Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften der Mitglieder im Rahmen der Berufsbildung durch Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung von Fachkräften für Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung und ‑versorgung, für Wärmeauskopplung und Meerwasserentsalzung, durch Unterhaltung von Einrichtungen für diese Veranstaltungen, die Abhaltung von Prüfungen. Die Genossenschaft unterstützt die Mitglieder im Rahmen der genannten Berufsbildung für den Umweltschutz beim Immissions- und Gewässerschutz und im Rahmen der genannten Berufsbildung für den Arbeitsschutz sowie die Unfallverhütung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit. Sie betreibt Einrichtungen zur Unterbringung und Beköstigung von Kursteilnehmern und berät bei der Personal- und Organisationsentwicklung.

(3) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen
errichten.

(4) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben

 a.    natürliche Personen,

 b.    Personengesellschaften,

 c.    juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch

  a.   eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die
  den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht und

  b.   die Zulassung durch den Vorstand.

 (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 4 Geschäftsanteil, Nachschüsse, Geschäftsguthaben

 (1) Jedes Mitglied kann sich mit einem Geschäftsanteil an der Genossenschaft beteiligen. Jeder Geschäftsanteil beträgt 1.000 Euro. Er ist sofort und in voller Höhe einzuzahlen. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

 (2) Ein Mitglied kann sich nicht mit mehreren Geschäftsanteilen an der Genossenschaft beteiligen.

 (3) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Gläubiger der Genossenschaft im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden.

 (4) Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zzgl. sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beiträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch

(1) Kündigung,

(2) Ausschluss,

(3) Übertragung des Geschäftsguthabens,

(4) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds oder
  Ablehnung der Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse,

(5) Tod eines Mitglieds,

(6) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft.

 

 

§ 6 Kündigung

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 7 Tod eines Mitgliedes

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

 

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

 

§ 9 Ausschluss

 

 (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres
      ausgeschlossen werden, wenn

a.  ein Mitglied seine laufenden Beiträge gemäß § 12 trotz Mahnung innerhalb einer
  angemessenen Nachfrist nicht geleistet hat,

b.  es die Genossenschaft schädigt oder zu schädigen versucht hat,

c.  sein Geschäftssitz oder dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,

d.  sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

 (2) Für den Ausschluss ist der Vorstandnach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrateszuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

 (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen solle sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

 (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief von dem Vorstand mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied weder an der Generalversammlung teilnehmen, noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.

 (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

 

§ 10 Auseinandersetzung

 (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen.

 (2) Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen.

 

 

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.

 

§ 12 Pflichten der Mitglieder

 (1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat
 insbesondere den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den
 Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen.

(2) Die Genossenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge für Leistungen, die sie den Mitgliedern zur Verfügung stellt und für deren Höhe, Änderung oder Aufhebung die Generalversammlung zuständig ist.

  Ausschließlich im Rahmen der Beitragserhebung wird die folgende Klassifizierung der
Mitglieder vorgenommen:

a.  Ordentliche Mitglieder sind

aa.  Personen und Personenvereinigungen im Sinne des § 3 Abs. (1), die Anlagen zur
   Strom- und/oder Wärmeerzeugung und -versorgung, für Wärmeauskopplung und
   Meerwasserentsalzung betreiben oder besitzen sowie

bb.  natürliche Personen im Sinne des § 3 Abs. (1) lit. a., die Mitglieder des Vorstands
   oder des Aufsichtsrates sind und nicht zu dem Personenkreis gemäß § 14 Abs.
   (2) Satz 4 bzw. § 15 Abs. (1) Satz 3 gehören;

b.  Außerordentliche Mitglieder sind Behörden und staatliche Einrichtungen, technisch-
 wissenschaftliche Vereine, Berufsverbände und ähnliche Organisationen im Sinne des
 § 3 Abs. (1);

c.  Fördernde Mitglieder sind Personen und Personenvereinigungen im Sinne des § 3
 Abs. (1), die an den Zielen der Genossenschaft interessiert sind.

 (3) Die Mitgliedermit Ausnahme der Mitglieder nach lit. a. bb.sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Diese richten sich nach der Beitragsordnung, welche Satzungsbestandteil ist.

 

 

 

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand, der Ausbildungsausschuss und der Finanz- und Rechtsausschuss.

 

§ 13 Generalversammlung

 (1) Die Generalversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Genossenschaft, soweit die Angelegenheiten nicht nach dieser Satzung ausdrücklich dem Aufsichtsrat oder einem der Ausschüsse vorbehalten sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Generalversammlung beschließt insbesondere über:

a.  Wahl bzw. Widerruf des Aufsichtsrates,

b.  Feststellung des Jahresabschlusses

c.  Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes,

d.  Freigabe des durch den Vorstand aufgestellten Investitions-, Finanz- und
 Wirtschaftsplans,

e.  Festsetzung der Beitragsordnung und der Mitgliedsbeiträge,

f.   Satzungsänderungen,

g.  Umwandlungsmaßnahmen,

h.  Auflösung.

 (2) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Außerordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Aufsichtsrates oder auf Antrag
gem. § 45 Abs.1 S. 1 GenG von mindestens 10% der Mitglieder statt.

 (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter leitet die Generalversammlung. Die Generalversammlung kann durch Beschluss den Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen. Er hat für die ordnungsgemäße und sachgerechte Durchführung der Generalversammlung Sorge zu tragen.

 (4) Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

 (5) Die Mitglieder können sich in der Generalversammlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Entsprechendes gilt für den Widerruf einer Vollmacht. Untervollmachten sind zulässig. Ihre Erteilung und ihr Widerruf bedürfen zu ihrer Gültigkeit gleichfalls der Schriftform.

 (6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

 Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Umwandlungsmaßnahmen, die Auflösung der Genossenschaft sowie Beschlüsse von wirtschaftlich besonderer Bedeutung für die Genossenschaft, insbesondere zwecks Beteiligung an anderen Unternehmen oder Errichtung von Zweigniederlassungen, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.

 Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung.

 (7) Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird auf Vorschlag des Versammlungsleiters von der Generalversammlung gewählt. Die Mitglieder erhalten eine Kopie oder pdf-Kopie der Niederschrift.

 

§ 14 Aufsichtsrat

 (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten.

 (2) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, die von der Generalversammlung jeweils für drei Jahre gewählt werden. Die Amtsdauer beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.

 (3) Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.

 (4) Die Einladung zu den Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch dessen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, in Schrift- oder Textform mit einer mindestens zweiwöchigen Frist, die zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Aufsichtsratssitzung liegen muss. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Aufsichtsratsmitglieder ist eine Sitzung einzuberufen.

Im Rahmen der Einladung bestimmt der Aufsichtsratsvorsitzende bzw. sein Vertreter das Verfahren zur Durchführung der Aufsichtsratssitzung und dessen Einzelheiten. Die Aufsichtsratssitzung kann real oder im Wege elektronischer Kommunikation in einem nur für Mitglieder und zugelassene Gäste zugänglichen virtuellen Raum (Online-Verfahren) stattfinden.

 Der Aufsichtsratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann auch vorsehen, dass Mitglieder an einer realen Aufsichtsratssitzung ohne eigene Anwesenheit teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).

 (5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

 (6) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu protokollieren und von dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

 (7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern und nimmt die übrigen, ihm nach der Satzung und dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben, wahr.

 (8)     Der Aufsichtsrat ist ehrenamtlich tätig.

 

 

§ 15 Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, wobei mindestens eines davon hauptamtlich tätig sein soll.

Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.

 (2) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter des Dritten zu handeln.

 (3) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig.

 (4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er beschließt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat über die Erteilung von Prokuren. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der vorherigen Abstimmung mit dem Aufsichtsrat bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

 

§ 16 Ausbildungsausschuss

 (1) Es ist ein Ausbildungsausschuss zu bilden.

(2) Aufgabe des Ausbildungsausschusses ist:

a.  Beratung und Unterstützung des Aufsichtsrates und des Vorstandes bei der
  Durchführung ihrer Aufgaben,

b.  Beratung des Vorstandes bei der Festlegung der Zulassungsbedingungen zu den
 Lehrgängen und, soweit in den Zulassungsbedingungen festgelegt, Beratung des
 Vorstandes bei der Entscheidung über die Zulassung zu Lehrgängen,

c.  Mitwirkung bei von der Genossenschaft abgehaltenen Prüfungen unter Beachtung
 der Prüfungsordnungen,

d.  Stellung von Anträgen an die Genossenschaft zur Beschaffung von Lehrmitteln;
 Erledigung sonstiger Schul- und Ausbildungsangelegenheiten,

e.  Mithilfe bei der Gewinnung und Verpflichtung von Lehrkräften.

(3) Mitglieder des Ausbildungsausschusses sollten vorzugsweise aus folgenden Organisationen, Unternehmen und Behörden kommen:

a.  Mitgliedsunternehmen der Genossenschaft,

b.  Industrie- und Handelskammer,

c.  Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, welches für die Energiewirtschaft
 zuständig ist,

d.  Fachbereich Ingenieurwesen einer Universität oder Fachhochschule,

e.  Gewerbliche Aufsichtsbehörde,

f.   Technische Überwachungs-Organisation,

g.  Gewerkschaft,

h.  Leiter der Ausbildung der Genossenschaft,

i.   Dozentenschaft der Genossenschaft.

 (4) Die Mitglieder werden vom Aufsichtsrat berufen. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

 (5) Der Ausbildungsausschuss wählt aus den eigenen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.

 (6) Die Einladung zu den Sitzungen des Ausbildungsausschusses erfolgt durch dessen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, in Schrift- oder Textform mit einer mindestens zweiwöchigen Frist, die zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung des Ausbildungsausschusses liegen muss.

 Im Rahmen der Einladung bestimmt der Vorsitzende des Ausbildungsausschusses bzw. sein Vertreter das Verfahren zur Durchführung der Sitzung des Ausbildungsausschusses und dessen Einzelheiten. Die Sitzung des Ausbildungsausschusses kann real oder im Wege elektronischer Kommunikation in einem nur für Mitglieder und zugelassene Gäste zugänglichen virtuellen Raum (Online-Verfahren) stattfinden.

 Der Vorsitzende des Ausbildungsausschusses bzw. sein Stellvertreter kann auch vorsehen, dass Mitglieder an einer realen Sitzung des Ausbildungsausschusses ohne eigene Anwesenheit teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).

 (7) Der Ausbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter, anwesend oder vertreten sind; dabei kann ein Mitglied des Ausbildungsausschusses weitere Mitglieder vertreten.

 (8) Beschlüsse des Ausbildungsausschusses werden in der Regel in Sitzungen oder - nach Entscheidung des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters - in Schrift- oder Textform mit der einfachen Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit die des Vertreters.

(9) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter zu unterschreiben.

(10) Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 17 Finanz- und Rechtsausschuss

(1) Es ist ein Finanz- und Rechtsausschuss zu bilden.

 (2) Aufgabe des Finanz- und Rechtsausschusses ist:

a.  Beratung und Unterstützung des Aufsichtsrates und des Vorstandes in finanziellen und rechtlichen Fragen,

b.  Beratung des jährlichen Investitions-, Finanz- und Wirtschaftsplanes und diesbezüglich Empfehlungen an den Aufsichtsrat und den Vorstand,

c.  Beratung des Jahresabschlusses und Entscheidungsempfehlung an den Aufsichtsrat.

 (3) Der Finanz- und Rechtsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern.

 (4) Die Mitglieder werden vom Aufsichtsrat berufen. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

 (5) Der Finanz- und Rechtsausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.

 (6) Die Einladung zu den Sitzungen des Finanz- und Rechtsausschusses erfolgt durch dessen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, in Schrift- oder Textform mit einer mindestens zweiwöchigen Frist, die zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung des Ausbildungsausschusses liegen muss. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Finanz- und Rechtsausschusses ist eine Sitzung einzuberufen.

 Im Rahmen der Einladung bestimmt der Vorsitzende des Finanz- und Rechtsausschusses bzw. sein Vertreter das Verfahren zur Durchführung der Sitzung des Finanz- und Rechtsausschusses und dessen Einzelheiten. Die Sitzung des Finanz- und Rechtsausschusses kann real oder im Wege elektronischer Kommunikation in einem nur für Mitglieder und zugelassene Gäste zugänglichen virtuellen Raum (Online-Verfahren) stattfinden.

 Der Vorsitzende des Finanz- und Rechtsausschusses bzw. sein Stellvertreter kann auch vorsehen, dass Mitglieder an einer realen Sitzung des Finanz- und Rechtsausschusses ohne eigene Anwesenheit teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).

 (7) Der Finanz- und Rechtsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter, anwesend oder vertreten sind; dabei kann ein Mitglied des Finanz- und Rechtsausschusses weitere Mitglieder vertreten

 (8) Beschlüsse des Finanz- und Rechtsausschusses werden in der Regel in Sitzungen oder im Bedarfsfall auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich mit der einfachen Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit die des Vertreters.

 (9) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter zu unterschreiben.

 (10) Die Mitglieder des Finanz- und Rechtsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

 

 

IV. RECHNUNGSWESEN

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des gleichen Kalenderjahres.

 

§ 19 Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss und Lagebericht ist vom Vorstand innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer sowie Beratung durch den Finanz- und Rechtsausschuss und den Aufsichtsrat der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(2) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

(3) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

 

 

 

§ 20 Gewinnverteilung und gesetzliche Rücklage

 (1) Gewinne werden nicht verteilt oder an die Mitglieder rückvergütet, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben.

 (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht ist.

 

 

V. LIQUIDATION

§ 21 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genos-senschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.

 

VI. BEKANNTMACHUNGEN UND GERICHTSSTAND

§ 22 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft; der Jahresabschluss und - sofern gesetzlich erforderlich - der Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

 

§ 23 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist Essen.

 

 

Beitragsordnung der KWS Energy Knowledge eG, Essen
(gemäß § 12 ihrer Satzung)

 

(1) Von den Mitgliedern werden gemäß § 12 Abs. (2) und (3) der Satzung Beiträge nach den folgenden Bestimmungen erhoben:

(2) Der jährliche Beitrag der ordentlichen Mitglieder der Genossenschaft, wird nach der installierten elektrischen Netto-Nennleistung in Megawatt nach folgenden Beitragsklassen festgelegt. Maßgeblich für deutsche Mitgliedsunternehmen sind die Angaben in der Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur oder für den Fall, dass diese nicht zur Verfügung steht, einer vergleichbaren behördlichen Datenbasis. Entscheidend für den Beitrag eines Jahres sind die Angaben in der entsprechenden Liste vom 31.12. des Vorjahres.

    Megawatt                                                                           Jahresbeitrag in Euro
(installierte elektrische Netto-Nennleistung)

     bis 250     3.000,00
     251 - 500     4.000,00
     501 - 1.000     6.000,00
    1.001  -2.500   10.000,00
    2.501 - 5.000   20.000,00
    5.001 - 8.500                            55.000,00
    über 8.500 100.000,00

 (3)  Für ordentliche Mitglieder, deren installierte elektrische Netto-Nennleistung zu mindestens 90 % aus Anlagen der Erneuerbaren Energien (z.B. Solarenergie,
       Wasserkraft, Windenergie, Biomasse, Biogas und Geothermie) besteht, werden abweichend von Absatz 2 folgende Beitragsklassen festgelegt.

    Megawatt                                                                         Jahresbeitrag in Euro
(installierte elektrische Netto-Nennleistung)

    bis 2.500                                            3.000,00
    ab 2.501

     6.000,00

 

 

(4)  Für ordentliche Mitglieder, die in Deutschland Kernkraftwerke betreiben, werden aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen vollständigen Beendigung des Leistungsbetriebes bis 2022 in Abhängigkeit der Betriebsphasen die zur Beitragsberechnung ermittelten elektrischen Netto-Nennleistungen der einzelnen Kernkraftwerke differenziert berechnet: Im Leistungsbetrieb zu 100%, nach Beendigung des Leistungsbetriebs in der Nachbetriebsphase bis zum Erreichen der „Brennstofffreiheit“ zu 80% und in der abschließenden Restbetriebs- und Rückbauphase zu 40%. Die Einordnung der Kernkraftwerke eines Mitgliedes findet dann gemäß der aggregierten Netto-Nennleistungen in eine Beitragsklasse statt. Die Berücksichtigung der Anlage bei der Beitragsberechnung endet mit der formellen Entlassung des Kernkraftwerkes aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes.

Als „Brennstofffreiheit“ ist die vollständige und dauerhafte Verbringung des gesamten bestrahlten Brennstoffes (inklusive Defektbrennstäbe) vom Gelände des Kraftwerksblockes (z.B. in ein am Standort befindliches Zwischenlager) definiert.

 

(5) Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Möglichkeit, Konzernunternehmen, die Mitglied der Genossenschaft sind oder werden möchten, auf Antrag eine Konzernmitgliedschaft zu gewähren. Das Kriterium für die Einordnung in einen Konzerntarif ist die Erstellung eines Konzernabschlusses.

 In diesem Falle wird zur Vermeidung notwendiger Mitgliedschaften von einzelnen Gesellschaften eine Einordnung in eine Beitragsklasse auf Basis der Summe der gesamten installierten elektrischen Netto-Nennleistung aller Konzernunternehmen vorgenommen. Der Beitrag wird vom Vorstand festgelegt.

Die Beitragshöhe wird bei berechtigtem Grund oder regelmäßig im Abstand von 3 Jahren überprüft. Besteht eine Konzernmitgliedschaft, genießen alle Gesellschaften des Konzerns vollumfänglich die angebotenen Leistungen der Genossenschaft zu Mitgliedskonditionen.

(6) Für ausländische Mitglieder wird eine Sonderregelung aufgrund des für die KWS teilweise schwierig nachzuvollziehenden ausländischen Gesellschaftsrechts sowie der für diese Mitglieder praktisch sehr erschwerten Mitgestaltungsmöglichkeiten in der Genossenschaft eingeräumt. Es können alternativ zur Beitragsklassenregelung auf Beschluss des Vorstandes anlagenbezogene Mitgliedschaften vereinbart werden. Für diesen Fall findet die Einordnung der Anlage auf Basis der elektrischen Netto-Nennleistung dieser Anlage in die jeweilige Beitragsklasse statt.

(7) Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 1.250,00 Euro.

 

(8)  Für fördernde Mitglieder mit mehr als 2.500 Beschäftigten; liegt der Mindestbeitrag in Höhe der Beitragsklasse bis 250 Megawatt installierte elektrische Netto-Nennleistung eines ordentlichen Mitglieds.

Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder wird für Betriebe mit bis zu 2.500 Beschäftigten durch Multiplikation des Beitrages der Beitragsklasse bis 250 Megawatt installierte elektrische Netto-Nennleistung eines ordentlichen Mitglieds mit folgendem Reduktionsfaktor (R) ermittelt:

Betriebe bis:

100 Beschäftigte:           R = 0,25

250 Beschäftigte:           R = 0,35

500 Beschäftigte:           R = 0,4

1.000 Beschäftigte:            R = 0,6

2.500 Beschäftigte:            R = 0,8

(9)  Die Beiträge werden jährlich um einen Inflationsausgleich (deutscher Verbraucherpreisindex –
siehe statistisches Bundesamt) angepasst. Sollte der Indexwert negativ sein, erfolgt keine Anpassung des Mitgliedsbeitrags.

(10)  Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der installierten elektrischen Netto-Nennleistung (z.B. durch Stilllegungen, Zukäufe), die zu einer Einordnung in eine andere Beitragsklasse führen, zu melden. Eine Änderung der Beitragsklasse wird ab dem darauffolgenden Kalenderjahr wirksam.

(11)  Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres nach Rechnungsstellung durch die Genossenschaft fällig.

 (12)  Mitgliedern der Genossenschaft, die zuvor Mitglieder der Kraftwerksschule e.V. gewesen sind, haben im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft in der Genossenschaft einen um 1.000 € verringerten Jahresbeitrag zu zahlen.