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Die Beitragsordnung der KWS

Beitragsordnung der KWS Energy Knowledge eG, Essen
(gemäß § 12 ihrer Satzung)

 

(1)
Von den Mitgliedern werden gemäß § 12 Abs. (2) und (3) der Satzung Beiträge nach den folgenden Bestimmungen erhoben:

(2)
Der jährliche Beitrag der ordentlichen Mitglieder der Genossenschaft, wird nach der installierten elektrischen Netto-Nennleistung in Megawatt nach folgenden Beitragsklassen festgelegt. Maßgeblich für deutsche Mitgliedsunternehmen sind die Angaben in der Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur oder für den Fall, dass diese nicht zur Verfügung steht, einer vergleichbaren behördlichen Datenbasis. Entscheidend für den Beitrag eines Jahres sind die Angaben in der entsprechenden Liste vom 31.12. des Vorjahres.

    Megawatt                                                                           Jahresbeitrag in Euro
(installierte elektrische Netto-Nennleistung)

     bis 250     3.428,00
     251 - 500     4.571,00
     501 - 1.000     6.856,00
    1.001  -2.500   11.427,00
    2.501 - 5.000   22.853,00
    5.001 - 8.500                            62.846,00
    über 8.500 114.266,00

(3)
Für ordentliche Mitglieder, deren installierte elektrische Netto-Nennleistung zu mindestens 90 % aus Anlagen der Erneuerbaren Energien (z.B. Solarenergie,
Wasserkraft, Windenergie, Biomasse, Biogas und Geothermie) besteht, werden abweichend von Absatz 2 folgende Beitragsklassen festgelegt.

 

Megawatt
(installierte elektrische Netto-Nennleistung)
Jahresbeitrag in Euro
bis 2.5003.428,00
ab 2.5016.856,00

 

(4)
Für ordentliche Mitglieder, die in Deutschland Kernkraftwerke betreiben, werden aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen vollständigen beendigung des Leistungsbetriebes bis 2022 in Abhängigkeit der Betriebsphasen die zur Beitragsberechnung ermittelten elektrischen Netto-Nennleistungen der einzelnen Kernkraftwerke differenziert berechnet: Im Leistungsbetrieb zu 100%, nach Beendigung des Leistungsbetriebs in der Nachbetriebsphase bis zum Erreichen der „Brennstofffreiheit“ zu 80% und in der abschließenden Restbetriebs- und Rückbauphase zu 40%. Die Einordnung der Kernkraftwerke eines Mitgliedes findet dann gemäß der aggregierten Netto-Nennleistungen in eine Beitragsklasse statt. Die Berücksichtigung der Anlage bei der Beitragsberechnung endet mit der formellen Entlassung des Kernkraftwerkes aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes.

Als „Brennstofffreiheit“ ist die vollständige und dauerhafte Verbringung des gesamten bestrahlten Brennstoffes (inklusive Defektbrennstäbe) vom Gelände des Kraftwerksblockes (z.B. in ein am Standort befindliches Zwischenlager) definiert.

(5)
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Möglichkeit, Konzernunternehmen, die Mitglied der Genossenschaft sind oder werden möchten, auf Antrag eine Konzernmitgliedschaft zu gewähren. Das Kriterium für die Einordnung in einen Konzerntarif ist die Erstellung eines Konzernabschlusses.

In diesem Falle wird zur Vermeidung notwendiger Mitgliedschaften von einzelnen Gesellschaften eine Einordnung in eine Beitragsklasse auf Basis der Summe der gesamten installierten elektrischen Netto-Nennleistung aller Konzernunternehmen vorgenommen. Der Beitrag wird vom Vorstand festgelegt.

Die Beitragshöhe wird bei berechtigtem Grund oder regelmäßig im Abstand von 3 Jahren überprüft. Besteht eine Konzernmitgliedschaft, genießen alle Gesellschaften des Konzerns vollumfänglich die angebotenen Leistungen der Genossenschaft zu Mitgliedskonditionen.

(6)
Für ausländische Mitglieder wird eine Sonderregelung aufgrund des für die KWS teilweise schwierig nachzuvollziehenden ausländischen Gesellschaftsrechts sowie der für diese Mitglieder praktisch sehr erschwerten Mitgestaltungsmöglichkeiten in der Genossenschaft eingeräumt. Es können alternativ zur Beitragsklassenregelung auf Beschluss des Vorstandes anlagenbezogene Mitgliedschaften vereinbart werden. Für diesen Fall findet die Einordnung der Anlage auf Basis der elektrischen Netto-Nennleistung dieser Anlage in die jeweilige Beitragsklasse statt.

(7)
Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 1.428,00 Euro.

(8)
Für fördernde Mitglieder mit mehr als 2.500 Beschäftigten; liegt der Mindestbeitrag in Höhe der Beitragsklasse bis 250 Megawatt installierte elektrische Netto-Nennleistung eines ordentlichen Mitglieds.

Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder wird für Betriebe mit bis zu 2.500 Beschäftigten durch Multiplikation des Beitrages der Beitragsklasse bis 250 Megawatt installierte elektrische Netto-Nennleistung eines ordentlichen Mitglieds mit folgendem Reduktionsfaktor (R) ermittelt:

Betriebe bis:

100 Beschäftigte:           R = 0,25

250 Beschäftigte:           R = 0,35

500 Beschäftigte:           R = 0,4

1.000 Beschäftigte:            R = 0,6

2.500 Beschäftigte:            R = 0,8

(9)
Die Beiträge werden jährlich um einen Inflationsausgleich (deutscher Verbraucherpreisindex –
siehe statistisches Bundesamt) angepasst. Sollte der Indexwert negativ sein, erfolgt keine Anpassung des Mitgliedsbeitrags.

(10)
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der installierten elektrischen Netto-Nennleistung (z.B. durch Stilllegungen, Zukäufe), die zu einer Einordnung in eine andere Beitragsklasse führen, zu melden. Eine Änderung der Beitragsklasse wird ab dem darauffolgenden Kalenderjahr wirksam.

(11)
Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres nach Rechnungsstellung durch die Genossenschaft fällig.

(12)
Mitgliedern der Genossenschaft, die zuvor Mitglieder der Kraftwerksschule e.V. gewesen sind, haben im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft in der Genossenschaft einen um 1.000 € verringerten Jahresbeitrag zu zahlen.